Die Kirchen im Recht der Europäischen Union
Wären der Vertrag über die Europäische Union oder der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft eine Europäische Verfassung, so wäre dies - abgesehen von der Erklärung zum Amsterdamer Vertrag - eine Verfassung ohne die Kirchen und ohne Regelungen über das Verhältnis zwischen ihnen und der so verfass...
Auteur principal: | |
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Type de support: | Imprimé Article |
Langue: | Allemand |
Vérifier la disponibilité: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Publié: |
Duncker u. Humblot
1999
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Dans: |
Dem Staate, was des Staates - der Kirche, was der Kirche ist
Année: 1999, Pages: 29-47 |
Sujets / Chaînes de mots-clés standardisés: | B
Europäische Union
/ État
/ Église
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Classifications IxTheo: | KAG Réforme; humanisme; Renaissance SA Droit ecclésial XA Droit |
Sujets non-standardisés: | B
Église
B Droit européen B Europe B Europäische Gemeinschaft B Europäische Union B Staat-Kirche-Verhältnis |
Résumé: | Wären der Vertrag über die Europäische Union oder der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft eine Europäische Verfassung, so wäre dies - abgesehen von der Erklärung zum Amsterdamer Vertrag - eine Verfassung ohne die Kirchen und ohne Regelungen über das Verhältnis zwischen ihnen und der so verfassten Hoheitsgewalt, den Mitgliedsstaaten und Unionsbürgern. Zur Überwindung des staatskirchenrechtlichen Negativbefundes ist der Amsterdamer Schlussakte die Erklärung Nr. 11 beigefügt worden: "Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise". Der vorliegende Aufsatz klärt die Fragen (1), welchen juristischen Wert diese "Erklärung" hat und (2) in welchem Verhältnis der Inhalt der Erklärung zu Art. 6, früher Artikel F des Unionsvertrages, steht, dessen "Rückendeckung" ihr Gewicht deutlich steigerte |
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ISBN: | 3428098145 |
Contient: | In: Dem Staate, was des Staates - der Kirche, was der Kirche ist
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