Die Überalterung in rechtlich selbständigen Nonnenklöstern gemäß c. 615 CIC und die Aufsichtspflicht des Bischofs

Bei Schließung, Zusammenlegung oder Verlegung eines autonomen Nonnenkonvents aus Gründen der Überalterung dürfen nicht allein Pragmatik und Praktikabilität im Vordergrund stehen. Vielmehr muss dem Ordensrecht entsprochen und der umfassende Sinn des Ordenslebens gefördert und geschützt werden. Konkre...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:  
Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Hegge, Christoph 1962- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Veröffentlicht: Ludgerus-Verlag 2007
In: Kirchenrecht und Theologie im Leben der Kirche
Jahr: 2007, Seiten: 189-197
normierte Schlagwort(-folgen):B Alternde Bevölkerung / Frauenkloster / Autonomie / Selbstverwaltung / Kirchengewalt / Bischof / Katholische Kirche, Verfasserschaft1, Codex iuris canonici (1983). 615
IxTheo Notationen:KCA Orden; Mönchtum
NBP Sakramentenlehre; Sakramente
RB Kirchliches Amt; Gemeinde
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Alter
B Frauenorden
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 586
B Bischof
B Aufsichtspflicht
B Altersversorgung
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 615
B Ordensrecht
B Kloster
B Aufsicht
Beschreibung
Zusammenfassung:Bei Schließung, Zusammenlegung oder Verlegung eines autonomen Nonnenkonvents aus Gründen der Überalterung dürfen nicht allein Pragmatik und Praktikabilität im Vordergrund stehen. Vielmehr muss dem Ordensrecht entsprochen und der umfassende Sinn des Ordenslebens gefördert und geschützt werden. Konkret bedeutet es, dass als Administratiorin möglichst eine Abtissin oder Priorin der gleichen Föderation oder Konföderation eingesetzt wird und das Pflegeheim entweder einem Ordenshaus angeschlossen oder aber - soweit eben möglich - in kirchlicher Trägerschaft ist
ISBN:3874972631
Enthält:In: Althaus, Rüdiger, 1961 -, Kirchenrecht und Theologie im Leben der Kirche