RT Article T1 Der Abtpräses und seine Vollmachten. Zum Verhältnis von allgemeinem Verbandsrecht des CIC und Eigenrecht der Kongregationen in der Confoederatio Benedictina JF Communio in ecclesiae mysterio SP 29 OP 39 A1 Berzdorf, Franziskus LA German PB EOS-Verlag YR 2001 UL https://www.ixtheo.de/Record/1589267850 AB Fazit: "Der Obere einer monastischen Kongregation erscheint im Allgemeinen Verbandsrecht des CIC als eine sehr blasse Rechtsfigur und muss sich mit einer lediglich negativen Charakterisierung begnügen. Durch das Eigenrecht der monastischen Kongregationen wird er aber doch zu einem höheren kirchlichen Oberen, der handlungsfähig ist und über die notwendigen Vollmachten verfügt, sein Amt zum Wohl der Kongregation auszuüben" SN 3830670826 K1 Benediktiner K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 613, §2 K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 620 K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 647 K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 690 K1 Abt K1 Vollmacht K1 Vereinsrecht K1 Ordensinstitut K1 Ordensobere K1 Ordenskonstitution