Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1997 (11 UE 315/97) zur Frage der staatlichen Förderung freier Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen (Art. 1 SFHG; Art 1 SFHÄndG)

Freie Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 % der ihnen entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. Die Einzelheiten des Förderun...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:  
Bibliographische Detailangaben
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Lade...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Veröffentlicht: Schöningh 1997
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1997, Band: 166, Heft: 2, Seiten: 603-604
normierte Schlagwort(-folgen):B Hessen, Verwaltungsgerichtshof / Schwangerschaftskonfliktberatung / Staat / Kirche / Rechtsprechung / Geschichte 1997
IxTheo Notationen:NCF Sexualethik
RG Seelsorge
SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Schwangerschaftskonfliktberatung
B Rechtsprechung
B Quelle
Beschreibung
Zusammenfassung:Freie Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 % der ihnen entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. Die Einzelheiten des Förderungsverfahrens sind durch Landesrecht zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass neben den Schwangerschaftskonfliktberatungen im engeren Sinne auch diejenigen Schwangerenberatungen im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3 SFHG zu fördern sind, bei denen die Erstberatung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche stattgefunden hat. Eine Förderung durch so genannte Fallpauschalen ist nicht ausgeschlossen, wenn die Pauschalen sich an den tatsächlichen durchschnittlichen Beratungskosten orientieren, für die förderungspflichtigen Beratungen gewährt werden und insgesamt einen Kostendeckungsgrad von 50 % sichern. Vgl.: Deutsches Verwaltungsblatt (1998), 1142; KuR (1998), 51-52
ISSN:0003-9160
Enthält:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht