Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1997 (11 UE 315/97) zur Frage der staatlichen Förderung freier Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen (Art. 1 SFHG; Art 1 SFHÄndG)
Freie Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 % der ihnen entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. Die Einzelheiten des Förderun...
Medienart: | Druck Aufsatz |
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Sprache: | Deutsch |
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Veröffentlicht: |
Schöningh
1997
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1997, Band: 166, Heft: 2, Seiten: 603-604 |
normierte Schlagwort(-folgen): | B
Hessen, Verwaltungsgerichtshof
/ Schwangerschaftskonfliktberatung
/ Staat
/ Kirche
/ Rechtsprechung
/ Geschichte 1997
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IxTheo Notationen: | NCF Sexualethik RG Seelsorge SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Schwangerschaftskonfliktberatung
B Rechtsprechung B Quelle |
Zusammenfassung: | Freie Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 % der ihnen entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. Die Einzelheiten des Förderungsverfahrens sind durch Landesrecht zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass neben den Schwangerschaftskonfliktberatungen im engeren Sinne auch diejenigen Schwangerenberatungen im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3 SFHG zu fördern sind, bei denen die Erstberatung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche stattgefunden hat. Eine Förderung durch so genannte Fallpauschalen ist nicht ausgeschlossen, wenn die Pauschalen sich an den tatsächlichen durchschnittlichen Beratungskosten orientieren, für die förderungspflichtigen Beratungen gewährt werden und insgesamt einen Kostendeckungsgrad von 50 % sichern. Vgl.: Deutsches Verwaltungsblatt (1998), 1142; KuR (1998), 51-52 |
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ISSN: | 0003-9160 |
Enthält: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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