Befugnis zur Entgegennahme von Beichten

Nach einer Übersicht über die in den CIC/1917 und 1983 verwandten Termini stellt Kaiser zunächst die Regelungen im CIC/1917 dar. Es folgt eine ausführliche Darstellung des deutschen Partikularrechtes bis 1979 (Austausch der Beichtjurisdiktion im Grenzgebiet, Ermächtigung der Seelsorgeverstände zur D...

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主要作者: Kaiser, Matthäus 1924-2011 (Author)
格式: Print Article
語言:German
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出版: Schöningh 1985
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1985, 卷: 154, 發布: 1, Pages: 164-182
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 教會法
B 告解
B Beichtvollmacht
B 天主教會 Codex iuris canonici 1983. can. 975
B 天主教會 Codex iuris canonici 1983. can. 966, §1
實物特徵
總結:Nach einer Übersicht über die in den CIC/1917 und 1983 verwandten Termini stellt Kaiser zunächst die Regelungen im CIC/1917 dar. Es folgt eine ausführliche Darstellung des deutschen Partikularrechtes bis 1979 (Austausch der Beichtjurisdiktion im Grenzgebiet, Ermächtigung der Seelsorgeverstände zur Delegation der Beichtjurisdiktion, Austausch der Beichtjurisdiktion mit einzelnen Diözesen, allgemeiner Austausch der Beuchtjurisdiktion mit einzelnen Diözesen, allgemeiner Austausch der Beichtjurisdiktion). Zum 4. Teil stellt Kaiser die Regelungen des CIC/1983 dar. Kaiser bemerkt vor allem die Regelung des can. 975, wonach die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, mit der Aufgabe des Wohnsitzes endet, weil sie eine Benachteiligung der Ordenspriester darstelle. Er stellt im Teil 5 folgende Besserungen vor: - Partikularrechtliche Vereinbarungen über den Austausch der Befugnis zur Entgegennahme der Beichten - Angeleichung an die Predigtbefugnis -Sonderregelung für die Ordenspriester (ebd. S. 180 f)
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht