Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 2. Oktober 2003 (21 A 1144/02) betreffend den Anspruch einer katholischen Beratungsstelle, die keine sog. Konfliktberatung leistet, auf finanzielle Förderung

Leitsätze: § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Sch...

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出版: Schöningh 2003
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 2003, 卷: 172, 發布: 2, Pages: 529-537
Standardized Subjects / Keyword chains:B Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht / Schwangerschaftskonfliktberatung / 天主教會 / 資金 / 國家 / 教會 / 司法判決 / Geschichte 2003
IxTheo Classification:KDB Roman Catholic Church
NCF Sexual ethics
RG Pastoral care
SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Schwangerschaftskonfliktberatung
B 財務狀況
B 司法判決
實物特徵
總結:Leitsätze: § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung im Sinne von § 2 SchKG und nicht zugleich auch eine Konfliktberatung im Sinne von §§ 5 und 6 SchKG angeboten wird, wenn diese Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht