Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 2. Oktober 2003 (21 A 1144/02) betreffend den Anspruch einer katholischen Beratungsstelle, die keine sog. Konfliktberatung leistet, auf finanzielle Förderung
Leitsätze: § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Sch...
格式: | Print Article |
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語言: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
出版: |
Schöningh
2003
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 2003, 卷: 172, 發布: 2, Pages: 529-537 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht
/ Schwangerschaftskonfliktberatung
/ 天主教會
/ 資金
/ 國家
/ 教會
/ 司法判決
/ Geschichte 2003
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IxTheo Classification: | KDB Roman Catholic Church NCF Sexual ethics RG Pastoral care SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Schwangerschaftskonfliktberatung
B 財務狀況 B 司法判決 |
總結: | Leitsätze: § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung im Sinne von § 2 SchKG und nicht zugleich auch eine Konfliktberatung im Sinne von §§ 5 und 6 SchKG angeboten wird, wenn diese Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist |
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ISSN: | 0003-9160 |
Contains: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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