Die Versetzung von Pfarrern, insbesondere "mangels gedeihlichen Wirkens"

Tilnig untersucht in seinem Beitrag das Recht der Pfarrerversetzung in den evangelischen Landeskirchen, das zum Teil erhebliche negative Konsequenzen für einen Pfarrer mit sich bringen kann. Trotz der grundsätzlichen Unversetzbarkeit eines Pfarrers stellt der Autor fest, dass eine Tendenz vorliegt,...

Description complète

Enregistré dans:  
Détails bibliographiques
Auteur principal: Tiling, Peter von 1934-2021 (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
Vérifier la disponibilité: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
En cours de chargement...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publié: Mohr Siebeck 1998
Dans: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Année: 1998, Volume: 43, Numéro: 1, Pages: 55-70
Sujets / Chaînes de mots-clés standardisés:B Allemagne / Curé <catholicisme> / Église protestante / Mutation (Droit ecclésiastique)
Classifications IxTheo:KBB Espace germanophone
KDD Église protestante
RB Ministère ecclésiastique
SD Droit ecclésial protestant
Sujets non-standardisés:B Curé <catholicisme>
B Mutation Droit ecclésiastique
B Église protestante
Description
Résumé:Tilnig untersucht in seinem Beitrag das Recht der Pfarrerversetzung in den evangelischen Landeskirchen, das zum Teil erhebliche negative Konsequenzen für einen Pfarrer mit sich bringen kann. Trotz der grundsätzlichen Unversetzbarkeit eines Pfarrers stellt der Autor fest, dass eine Tendenz vorliegt, die vom Recht vorgegebenen Versetzungstatbestände auszudehnen. Besonders geht der Autor auf die Versetzung "mangels gedeihlichen Wirkens" ein. Gegegn diesen unbestimmten Rechtsbegriff erhebt der Autor grundsätzlich keine Bedenken. Die Möglichkeit aber, einen Pfarrer aufgrund dieser Tatsache nicht nur auf eine andere Pfarrstelle zu versetzen, sonder u. U. in den Ruhestand oder in einen dauernden Wartezustand, hält der Autor für sehr problematisch. Eine kritische Grenze werde hier überschritten, da eine Abschiebung in den Ruhestand wider Willen vor Erreichen des Ruhestandsalters eigentlich nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen sei. Für solche Fälle aber müsse es ein ordnungsgemäßes Erhebungsverfahren mit entsprechenden Rechten des Betroffenen geben
ISSN:0044-2690
Contient:In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht