Die Versetzung von Pfarrern, insbesondere "mangels gedeihlichen Wirkens"

Tilnig untersucht in seinem Beitrag das Recht der Pfarrerversetzung in den evangelischen Landeskirchen, das zum Teil erhebliche negative Konsequenzen für einen Pfarrer mit sich bringen kann. Trotz der grundsätzlichen Unversetzbarkeit eines Pfarrers stellt der Autor fest, dass eine Tendenz vorliegt,...

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主要作者: Tiling, Peter von 1934-2021 (Author)
格式: Print 文件
语言:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
出版: Mohr Siebeck 1998
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 1998, 卷: 43, 发布: 1, Pages: 55-70
Standardized Subjects / Keyword chains:B 德国 / 牧师 / 新教教会 / 转换 (教会法规)
IxTheo Classification:KBB German language area
KDD Protestant Church
RB Church office; congregation
SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B 新教教会
B 转换 教会法规
B 牧师
实物特征
总结:Tilnig untersucht in seinem Beitrag das Recht der Pfarrerversetzung in den evangelischen Landeskirchen, das zum Teil erhebliche negative Konsequenzen für einen Pfarrer mit sich bringen kann. Trotz der grundsätzlichen Unversetzbarkeit eines Pfarrers stellt der Autor fest, dass eine Tendenz vorliegt, die vom Recht vorgegebenen Versetzungstatbestände auszudehnen. Besonders geht der Autor auf die Versetzung "mangels gedeihlichen Wirkens" ein. Gegegn diesen unbestimmten Rechtsbegriff erhebt der Autor grundsätzlich keine Bedenken. Die Möglichkeit aber, einen Pfarrer aufgrund dieser Tatsache nicht nur auf eine andere Pfarrstelle zu versetzen, sonder u. U. in den Ruhestand oder in einen dauernden Wartezustand, hält der Autor für sehr problematisch. Eine kritische Grenze werde hier überschritten, da eine Abschiebung in den Ruhestand wider Willen vor Erreichen des Ruhestandsalters eigentlich nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen sei. Für solche Fälle aber müsse es ein ordnungsgemäßes Erhebungsverfahren mit entsprechenden Rechten des Betroffenen geben
ISSN:0044-2690
Contains:In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht