Das Grundrecht auf Religionsunterricht: Eine Untersuchung zum subjektiven Rechtsgehalt des Art. 7 Abs. 3 GG

Der schulische Religionsunterricht ist oft im Gespräch und nicht mehr als selbstverständlich anzusehen. Die Kritik der Gegner wird durch die Einführung der Fächer "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde", "Werte und Normen" und anderen verstärkt. In dieser Situation gewinnt nach M...

Πλήρης περιγραφή

Αποθηκεύτηκε σε:  
Λεπτομέρειες βιβλιογραφικής εγγραφής
Κύριος συγγραφέας: Hildebrandt, Uta (Συγγραφέας)
Τύπος μέσου: Εκτύπωση Βιβλίο
Γλώσσα:Μη καθορισμένη γλώσσα
Υπηρεσία παραγγελιών Subito: Παραγγείλετε τώρα.
Έλεγχος διαθεσιμότητας: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Έκδοση: Tübingen [publisher not identified] 2000
Στο/Στη:Έτος: 2000
Μονογραφική σειρά/Περιοδικό:Jus ecclesiasticum 63
Σημειογραφίες IxTheo:SΑ Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Θρησκευτικά (μάθημα)
B Δημόσιο εκκλησιαστικό δίκαιο
B Θεμελιώδες δικαίωμα (μοτίβο)
Περιγραφή
Σύνοψη:Der schulische Religionsunterricht ist oft im Gespräch und nicht mehr als selbstverständlich anzusehen. Die Kritik der Gegner wird durch die Einführung der Fächer "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde", "Werte und Normen" und anderen verstärkt. In dieser Situation gewinnt nach Meinung der Verfasserin eine Fragestellung an Bedeutung, die bislang hinsichtlich der Garantie des Religionsunterrichts selten aufgeworfen wurde: die Frage nach dem subjektiven Rechtsgehalt der diesen Rechtskreis regelnden Normen. Hildebrandt führt dazu erklärend aus: Nur dann, wenn die Garantien des Religionsunterrichts in Verfassungen und Schulgesetzen auch subjektive öffentliche Rechte enthalten, können die von dieser Rechtsposition Begünstigten die rechtliche Verpflichtung, die in der jeweiligen Norm enthalten ist, auch einfordern, notfalls gerichtlich einklagen. Wirken die Normen lediglich objektiv-rechtlich, besteht zwar eine Rechtspflicht des Staates, dem Normbefehl zu folgen, da er an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG); es ist aber mangels einer subjektiven Begünstigung niemand da, der den Staat zur Einhaltung der Norm anhalten kann. In der hier vorliegenden Untersuchung des Art. 7 Abs. 3 GG orientiert sich die Verfasserin in ihrer Vorgehensweise an ihrem Gegenstand, nämlich dem subjektiven öffentlichen Recht. Daher wird zunächst die Dogmatik des subjektiven öffentlichen Rechts, speziell auch für den Bereich der Grundrechte, dargestellt (Teil 2). Damit wird zugleich die Grundlage für Inhalt und Reichweite etwaiger subjektiver Rechte gelegt (Teil 3). Im Anschluss daran soll geklärt werden, ob die Rechtsfigur der institutionellen Garantie - eine zunächst nur objektiv-rechtlich wirkende Grundrechtsfunktion - bei der Suche nach den subjektiven Rechten hilfreich sein kann (Teil 4). In einem zweiten Schritt ist dann zu untersuchen, ob die Norm neben ihrer objektiven Geltungskraft zudem noch den Zweck verfolgt, private Dritte zu begünstigen (Teil 5). Die mit Hilfe der Schutznormtheorie ermittelten Inhaber des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 3 GG werden sodann näher vorgestellt (Teil 6). Am Ende wird kurz die Bedeutung des gefundenen Ergebnisses - dass nämlich Art. 7 Abs. 3 S. 1 und 2 GG nicht nur objektives Verfassungsrecht, sondern darüber hinaus auch subjektives Recht enthält - für das einschlägige Recht der Bundesländer dargelegt