RT Article T1 Zur Sterbehilfe, Urteil vom 13.09.1994 JF Archiv für katholisches Kirchenrecht VO 163 IS 2 SP 568 OP 568 LA Undetermined PB Schöningh YR 1994 UL https://www.ixtheo.de/Record/1763243052 AB Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken. An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. Aus: Juristenzeitung 49 (1994), 394 K1 Sterbehilfe K1 Rechtsprechung