Zur Sterbehilfe, Urteil vom 13.09.1994
Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der...
Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: | |
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Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Μη καθορισμένη γλώσσα |
Έλεγχος διαθεσιμότητας: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Έκδοση: |
Schöningh
1994
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Στο/Στη: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Έτος: 1994, Τόμος: 163, Τεύχος: 2, Σελίδες: 568 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Νομολογία (μοτίβο)
B Ευθανασία (μοτίβο) |
Σύνοψη: | Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken. An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. Aus: Juristenzeitung 49 (1994), 394 |
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ISSN: | 0003-9160 |
Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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