Zur Sterbehilfe, Urteil vom 13.09.1994
Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der...
Соавтор: | |
---|---|
Формат: | Print Статья |
Язык: | Неопределённый язык |
Проверить наличие: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Опубликовано: |
Schöningh
1994
|
В: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Год: 1994, Том: 163, Выпуск: 2, Страницы: 568 |
Индексация IxTheo: | SB Каноническое право |
Другие ключевые слова: | B
Эвтаназия (мотив)
B Судопроизводство (мотив) |
Итог: | Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken. An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. Aus: Juristenzeitung 49 (1994), 394 |
---|---|
ISSN: | 0003-9160 |
Второстепенные работы: | Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht
|