Une théologie de l'ordre canonique
Peter Huizing entwarf 1965 ein Programm der "Enttheologisierung" des kanonischen Rechts, um 7 Jahre später (1972) eine "Theologie kanonistischer Ordnung" zu entwickeln. Hat der niederländische Kanonist seine frühere Position verworfen? Die Autoren erwägen, dass Huizing vor allem...
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Tipo de documento: | Print Artículo |
Lenguaje: | Lengua no determinada |
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Publicado: |
Cerdic
1984
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En: |
Praxis juridique et religion
Año: 1984, Volumen: 1, Páginas: 40-46 |
Clasificaciones IxTheo: | SB Derecho canónico |
Otras palabras clave: | B
Derecho eclesiástico
B Pastoral |
Sumario: | Peter Huizing entwarf 1965 ein Programm der "Enttheologisierung" des kanonischen Rechts, um 7 Jahre später (1972) eine "Theologie kanonistischer Ordnung" zu entwickeln. Hat der niederländische Kanonist seine frühere Position verworfen? Die Autoren erwägen, dass Huizing vor allem seine ursprüngliche Position gemäßigt hat und in seinem späteren Projekt (1972) eine klare Definition seiner Konzeption von einer kirchlichen Rechtsordnung vorgesehen hat. Diese - ohne mit der Theologie zu brechen - darf nicht mit der Theologie verwechselt werden und auch nicht mit ihr vermischt werden. Denn schließlich muss das kanonische Recht (nicht unbedingt ein Gesetzescodex) an der Beweglichkeit der Kirchengeschichte und der Weltgeschichte, in die es sich einfügt, teilnehmen können. Das kanonische Recht hat Teil am pastoralen Dienst. Das kanonische Recht und seine Ordnung sind konkret im "Gehorsam gegenüber Christus" angelegt. Sie sind daher weder Ergebnis der Gemeinschaft der Glaubenden (modernes demokratisches Modell), noch von einer Hierarchie erstellt und den Menschen auferlegt worden (Modell des positiven Rechts). Damit ist die direkte und persönliche Beziehung zu Gott vorausgesetzt, die dieses Recht nicht regeln kann. Das kanonische Recht hat nicht das Heil der Seelen zum Ziel, sondern soll vom Ideal des pastoralen Dienstes getragen werden |
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ISSN: | 0758-802x |
Obras secundarias: | Enthalten in: Praxis juridique et religion
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