Collections and Financial Contributions vom 28.06.1989

1. Jede Diözese soll Normen bezüglich Kollekten und Finanzierung erlassen; 2. gemäß den Vorschriften von can. 1287.2 sollen die Gläubigen in jeder Pfarrei über die Verwendung der Kollekten informiert werden und 3. ohne die vorhergehende Erlaubnis des Ortsordinarius sollen Kollekten für kulturelle od...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: BK-Kongo (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: Peeters 1990
In: Studia canonica
Jahr: 1990, Band: 24, Seiten: 471
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kollekte
B Finanzlage
B Norm
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1262
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Jede Diözese soll Normen bezüglich Kollekten und Finanzierung erlassen; 2. gemäß den Vorschriften von can. 1287.2 sollen die Gläubigen in jeder Pfarrei über die Verwendung der Kollekten informiert werden und 3. ohne die vorhergehende Erlaubnis des Ortsordinarius sollen Kollekten für kulturelle oder philantropische Zwecke nicht anlässlich liturgischer Feiern abgehalten werden
ISSN:0039-310X
Enthält:Enthalten in: Studia canonica