Berichterstattung über Opus Dei/Persönlichkeitsrecht, Urteil vom 20.09.1985 - 21 U 5750/84

Leitsatz: Eine Person, die im öffentlichen Leben keine herausragende Stellung einnimmt, muss nicht hinnehmen, dass ihre Mitgliedschaft im Opus Dei und ihre persönlichen Lebensumstände beispielhaft herausgegriffen und gegen ihren Willen im Fernsehen einer breiten Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Die...

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Collectivité auteur: Bayern, Oberlandesgericht, München (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Publié: ˜deœ Gruyter 1990
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 1990, Volume: 23, Pages: 178-183
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Opus Dei
B Jurisprudence
Description
Résumé:Leitsatz: Eine Person, die im öffentlichen Leben keine herausragende Stellung einnimmt, muss nicht hinnehmen, dass ihre Mitgliedschaft im Opus Dei und ihre persönlichen Lebensumstände beispielhaft herausgegriffen und gegen ihren Willen im Fernsehen einer breiten Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Die Klage aufgrund einer Fernsehsendung über das Opus Dei war in 2 Instanzen erfolgreich. Eine Verfassungsbeschwerde der beklagten Rundfunkanstalt wurde durch das BVerfG am 14.04.1989 mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946