Berichterstattung über Opus Dei/Persönlichkeitsrecht, Urteil vom 20.09.1985 - 21 U 5750/84

Leitsatz: Eine Person, die im öffentlichen Leben keine herausragende Stellung einnimmt, muss nicht hinnehmen, dass ihre Mitgliedschaft im Opus Dei und ihre persönlichen Lebensumstände beispielhaft herausgegriffen und gegen ihren Willen im Fernsehen einer breiten Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Die...

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企業作者: Bayern, Oberlandesgericht, München (Author)
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出版: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, 卷: 23, Pages: 178-183
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Opus Dei
B 司法判決
實物特徵
總結:Leitsatz: Eine Person, die im öffentlichen Leben keine herausragende Stellung einnimmt, muss nicht hinnehmen, dass ihre Mitgliedschaft im Opus Dei und ihre persönlichen Lebensumstände beispielhaft herausgegriffen und gegen ihren Willen im Fernsehen einer breiten Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Die Klage aufgrund einer Fernsehsendung über das Opus Dei war in 2 Instanzen erfolgreich. Eine Verfassungsbeschwerde der beklagten Rundfunkanstalt wurde durch das BVerfG am 14.04.1989 mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946