RT Article T1 Betrieb eines sogenannten Freizeitparks am Karfreitag, Urteil vom 10.04.1984 - 12 D 34/84 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 22 SP 72 OP 77 LA Undetermined PB ˜deœ Gruyter YR 1990 UL https://www.ixtheo.de/Record/1763307085 AB Veranstaltungen im Sinne schleswig-holsteinischen Feiertagsrechts liegen nur vor, wenn es sich um vereinzelte oder sich in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen wiederholende Ereignisse und nicht um einen auf Dauer angelegten Betrieb handelt. Steht bei einem so genannten Freizeitpark das kommerzialisierte Vergnügen nicht eindeutig im Vordergrund, dann widerspricht sein Betrieb nicht dem Charakter so genannter stiller Feiertage (hier: Karfreitag) K1 Feiertag K1 Rechtsprechung K1 Staatskirchenrecht K1 Feiertagsschutz