Kirchensteuer - Erstattungen: Sonderausgaben, Urteil vom 26.6.1996 - XR 73/94

Wird dem Steuerpflichtigen (nach)gazahlte Kirchensteuer teilweise erstattet, weil er der Kirche nicht angehört hat, kann er bei der Veranlagung für das Jahr der (Nach-)Zahlung nur die Differenz zwischen (nach)gezahlter und erstatteter Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen. Das gilt auch dann, we...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesfinanzhof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Berliner Wissenschafts-Verlag 1997
In: Kirche & Recht
Jahr: 1997, Seiten: 62
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kirchensteuerrecht
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Wird dem Steuerpflichtigen (nach)gazahlte Kirchensteuer teilweise erstattet, weil er der Kirche nicht angehört hat, kann er bei der Veranlagung für das Jahr der (Nach-)Zahlung nur die Differenz zwischen (nach)gezahlter und erstatteter Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen. Das gilt auch dann, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der (Nach)Zahlung geklärt wird, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer mangels Kirchenmitgliedschaft nicht geschuldet hat. Vgl.: DB (1996), 2471
Beschreibung:= [Fach] 985, S. 36
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht