Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8.91

Führt ein vom Staat auf Grund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Mohr Siebeck 1995
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Jahr: 1995, Band: 40, Seiten: 493-503
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Rechtsprechung
B Gewissensfreiheit
Beschreibung
Zusammenfassung:Führt ein vom Staat auf Grund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sich verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird
ISSN:0044-2690
Enthält:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht