Beschluß von 08.02.1995 zur Gleichbehandlung homosexueller Lebensgemeinschaften - VerfGH 104/94

Art. 1 I Berl/Verf. begründet keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, zugunsten von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins nach der Härteklausel des § 5 I 2 lit. c WoBindG deshalb auf die Voraus...

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企业作者: Berlin, Verfassungsgerichtshof (Author)
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出版: Schöningh 1995
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1995, 卷: 164, 发布: 1, Pages: 229
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 司法判决
B 同性恋
B Gleichgeschlechtliche Ehe
实物特征
总结:Art. 1 I Berl/Verf. begründet keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, zugunsten von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins nach der Härteklausel des § 5 I 2 lit. c WoBindG deshalb auf die Voraussetzung eines dreijährigen Zusammenlebens zu verzichten, weil ihnen die Möglichkeit der Eheschließung verwehrt ist. Aus: NJW 48 (1995), 1344-1345
ISSN:0003-9160
Contains:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht