RT Article T1 Richtlinien zur Vorbereitung und Feier der Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung JF Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg VO 12 SP 207 OP 207 LA Undetermined PB Erzb. Ordinariat YR 1995 UL https://www.ixtheo.de/Record/1763350436 AB Vorbereitung und Feier der Erstbeichte und Erstkommunion erfolgen in der zweiten Klasse Volksschule. Diese Praxis wird fast ausschließlich in ganz Österreich angewendet. Die österreichischen Bischöfe haben das Alter dre Firmung auf das 12. Lebensjahr festgesetzt (offen bis zum Ende des Pflichtschulalters). Eine weitere Anhebung auf 17 oder 18 Jahre widerspricht dem theologischen Verständnis der Firmung als Vollendung der Taufe. In spezifischen Gruppen, die katechetisch und pastoral geführt werden, ist die Anhebung auf 14-18 Jahren möglich. Zu bedenken ist auch die Wahlordnung für die Wahl des Pfarrgemeinderates. Die einzelnen Pfarren haben keine Kompetenz, das Firmalter zu verändern. K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 217 K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 841 K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 874, §1 K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 914 K1 Erstbeichte K1 Erstkommunion K1 Firmung K1 Partikularrecht K1 Österreich