Zuständigkeit für die Kindertaufe und Taufaufschub

Aufforderung zur Beachtung der einschlägigen Normen. Interessant ist der Hinweis, dass auch wenn beide Eltern aus der Kirche ausgetreten sein sollten, eine Taufbitte nicht kategorisch abzulehnen ist, sondern ein solcher Fall von den Instanzen (Dechant) zu prüfen ist

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Katholische Kirche, Erzdiözese Köln, Generalvikariat (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: Verlag d. Klerusverb. 1992
In: Pfarramtsblatt
Jahr: 1992, Band: 65, Seiten: 378
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Köln
B Norm
B Taufe
B Verschiebung
B Kindertaufe
B Partikularrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Aufforderung zur Beachtung der einschlägigen Normen. Interessant ist der Hinweis, dass auch wenn beide Eltern aus der Kirche ausgetreten sein sollten, eine Taufbitte nicht kategorisch abzulehnen ist, sondern ein solcher Fall von den Instanzen (Dechant) zu prüfen ist
ISSN:0948-6224
Enthält:Enthalten in: Pfarramtsblatt