Gesamtschuldnerschaft unter Miterben im Kirchensteuerrecht, Urteil vom 31.07.1997 - 13 K 1616/97
1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die...
Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
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Veröffentlicht: |
de Gruyter
2001
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2001, Band: 35, Seiten: 295-298 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Rechtsprechung
B Kirchensteuer B Erbrecht |
Zusammenfassung: | 1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die übrigen Miterben nicht namentlich aufgeführt werden. 2. Ficht ein Miterbe den ihm gegenüber ergangenen Kirchensteuer-Bescheid mit der Klage an, so müssen die übrigen Miterben nicht zum Verfahren beigeladen werden. 3. Im Verfahren gegen einen Kirchensteuer-Bescheid (Folgebescheid) ist nicht zu prüfen, ob der zugrundeliegende Einkommensteuer-Bescheid (Grundlagenbescheid) wegen Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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