Gesamtschuldnerschaft unter Miterben im Kirchensteuerrecht, Urteil vom 31.07.1997 - 13 K 1616/97

1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die...

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Τόπος έκδοσης:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: Bayern, Finanzgericht, München (Συγγραφέας)
Τύπος μέσου: Εκτύπωση Άρθρο
Γλώσσα:Μη καθορισμένη γλώσσα
Έλεγχος διαθεσιμότητας: HBZ Gateway
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Έκδοση: ˜deœ Gruyter 2001
Στο/Στη: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Έτος: 2001, Τόμος: 35, Σελίδες: 295-298
Σημειογραφίες IxTheo:SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Κληρονομικό δίκαιο
B Νομολογία (μοτίβο)
B Εκκλησιαστικός φόρος
Περιγραφή
Σύνοψη:1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die übrigen Miterben nicht namentlich aufgeführt werden. 2. Ficht ein Miterbe den ihm gegenüber ergangenen Kirchensteuer-Bescheid mit der Klage an, so müssen die übrigen Miterben nicht zum Verfahren beigeladen werden. 3. Im Verfahren gegen einen Kirchensteuer-Bescheid (Folgebescheid) ist nicht zu prüfen, ob der zugrundeliegende Einkommensteuer-Bescheid (Grundlagenbescheid) wegen Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen
ISSN:0340-8760
Περιλαμβάνει:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946