Gesamtschuldnerschaft unter Miterben im Kirchensteuerrecht, Urteil vom 31.07.1997 - 13 K 1616/97

1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die...

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Publié dans:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Collectivité auteur: Bayern, Finanzgericht, München (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Publié: ˜deœ Gruyter 2001
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2001, Volume: 35, Pages: 295-298
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Jurisprudence
B Droit de la succession
B Impôt ecclésiastique
Description
Résumé:1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die übrigen Miterben nicht namentlich aufgeführt werden. 2. Ficht ein Miterbe den ihm gegenüber ergangenen Kirchensteuer-Bescheid mit der Klage an, so müssen die übrigen Miterben nicht zum Verfahren beigeladen werden. 3. Im Verfahren gegen einen Kirchensteuer-Bescheid (Folgebescheid) ist nicht zu prüfen, ob der zugrundeliegende Einkommensteuer-Bescheid (Grundlagenbescheid) wegen Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946