Gesamtschuldnerschaft unter Miterben im Kirchensteuerrecht, Urteil vom 31.07.1997 - 13 K 1616/97

1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die...

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Опубликовано в: :Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Соавтор: Bayern, Finanzgericht, München (Автор)
Формат: Print Статья
Язык:Неопределённый язык
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Опубликовано: ˜deœ Gruyter 2001
В: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Год: 2001, Том: 35, Страницы: 295-298
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Церковный налог
B Судопроизводство (мотив)
B Право наследства
Описание
Итог:1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die übrigen Miterben nicht namentlich aufgeführt werden. 2. Ficht ein Miterbe den ihm gegenüber ergangenen Kirchensteuer-Bescheid mit der Klage an, so müssen die übrigen Miterben nicht zum Verfahren beigeladen werden. 3. Im Verfahren gegen einen Kirchensteuer-Bescheid (Folgebescheid) ist nicht zu prüfen, ob der zugrundeliegende Einkommensteuer-Bescheid (Grundlagenbescheid) wegen Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen
ISSN:0340-8760
Второстепенные работы:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946