RT Article T1 Zulassung eines Vereins zur Erteilung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, Urteil vom 19.12.1997 - 3 A 2196.93 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 35 SP 521 OP 530 LA Undetermined PB ˜deœ Gruyter YR 2001 UL https://www.ixtheo.de/Record/1763379310 AB 1. § 23 Abs. 1 Berl SchulG knüpft die Erteilung der Erlaubnis an das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft. Der Begriff der Religionsgemeinschaft ist weder im Grundgesetz noch im Schulgesetz definiert. 2. Im Anschluss an dem in Art. 136 ff. WRV verwendeten Begriff der Religionsgemeinschaft ist darunter ein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens zu verstehen, der den vorhandenen religiösen Konsens in umfassender Weise bezeugt. Konstituiv für eine Religionsgemeinschaft sind danach drei Merkmale, nämlich (1.) ein Zusammenschluss bestimmter Personen innerhalb eines bestimmten Gebiets, (2.) dessen religiöser Konsens und schließlich (3.) die umfassende Bezeugung dieses Konsenses. 3. Das Merkmal des Zusammenschlusses erfordert eine hinreichend klare Organisationsstruktur. Es muss durch hinreichend klare (Satzungsregelungen) Regelungen über die Zuständigkeit der Organe der Vereinigung festgelegt sein, an wen sich der staatliche Schulträger wenden kann und wer verbandsintern für die Einhaltung der schulgesetzlichen Verpflichtungen Sorge zu tragen hat. 4. Die Vereinigung muss daher ein Organ bestimmen, das authentisch über Lehre und Ordnung sowie Grundsätze und Inhalte des Religionsunterrichts entscheiden und dem Staat gegenüber verbindlich Inhalte des abzuhaltenden Religionsunterricht angeben kann K1 Schule K1 Religionsunterricht K1 Islam K1 Religionsgemeinschaft K1 Deutschland K1 Rechtsprechung