Staatliche Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten von Schwangerenberatungsstellen, Urteil vom 18.11.1997 - 11 UE 3 15/97

1. Freie Träger von Schwangerenberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 vH der ihnen entstandenen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. 2. Die Einzelheiten des Förderungverfahren...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2001, Band: 35, Seiten: 485-496
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Schwangerschaftskonfliktberatung
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Freie Träger von Schwangerenberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 vH der ihnen entstandenen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. 2. Die Einzelheiten des Förderungverfahrens sind durch Landesrecht zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass neben den Schwangerschaftskonfliktberatungen im engeren Sinne auch diejenigen Schwangerenberatungen im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3 SFHG zu fördern sind, bei denen die Erstberatung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche stattgefunden hat. 3. Eine Förderung durch so genannte Fallpauschalen ist nicht ausgeschlossen, wenn die Pauschalen sich an den tatsächlichen durchschnittlichen Beratungskosten orientieren, für die förderungspflichtige Beratungen gewährt werden und insgesamt einen Kostendeckungsgrad von 50 vH sichern
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946