Staatliche Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten von Schwangerenberatungsstellen, Urteil vom 18.11.1997 - 11 UE 3 15/97

1. Freie Träger von Schwangerenberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 vH der ihnen entstandenen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. 2. Die Einzelheiten des Förderungverfahren...

Полное описание

Сохранить в:  
Библиографические подробности
Соавтор: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (Автор)
Формат: Print Статья
Язык:Неопределённый язык
Проверить наличие: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Загрузка...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Опубликовано: ˜deœ Gruyter 2001
В: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Год: 2001, Том: 35, Страницы: 485-496
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Судопроизводство (мотив)
B Консультация по конфликтам из-за беременности
Описание
Итог:1. Freie Träger von Schwangerenberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 vH der ihnen entstandenen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. 2. Die Einzelheiten des Förderungverfahrens sind durch Landesrecht zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass neben den Schwangerschaftskonfliktberatungen im engeren Sinne auch diejenigen Schwangerenberatungen im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3 SFHG zu fördern sind, bei denen die Erstberatung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche stattgefunden hat. 3. Eine Förderung durch so genannte Fallpauschalen ist nicht ausgeschlossen, wenn die Pauschalen sich an den tatsächlichen durchschnittlichen Beratungskosten orientieren, für die förderungspflichtige Beratungen gewährt werden und insgesamt einen Kostendeckungsgrad von 50 vH sichern
ISSN:0340-8760
Второстепенные работы:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946