RT Article T1 Auslegung eines die "Kirche" begünstigenden Testaments, Beschluss vom 16.07.1998 - 1 Z BR 75/98 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 36 SP 312 OP 319 LA Undetermined PB ˜deœ Gruyter YR 2002 UL https://www.ixtheo.de/Record/1763385507 AB Hat der Erblasser verfügt, dass sein "sämtliches Hab und Gut" für einen caritativen Zweck "der Kirche" zufallen soll, und fehlen Anhaltspunkte für einen anderen Willen des Erblassers, so ist davon auszugehen, dass dieser unter "Kirche" die kirchliche Organisation verstanden hat, der er selbst angehörte. Ist die Einsetzung der Kirche in diesem Fall mit dem Zusatz "oder einer Stadtverwaltung" verbunden und ist nicht feststellbar, welche Stadtverwaltung der Erblasser bedenken wollte, so kann dieser Zusatz als Ersatzerbeneinsetzung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen, insbesondere dem Zweck der Zuwendung ergibt, dass der Erblasser vorzugsweise die Kirche bedenken wollte. Zur notwendigen Beteiligung gesetzlicher Erben im Beschwerdeverfahren, wenn die Wirksamkeit eines Testaments in Frage steht K1 Rechtsprechung K1 Erbrecht K1 Verfügung K1 Testament