Urteil vom 25.01.2006 - Vf. 14-VII-02
Leitsätze: 1. Die Regelungen des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes, nach denen Beratungsstellen, die - wie die der katholischen Kirche - keine Beratungsbescheinigung ausstellen, öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nicht erhalten, verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung. 2. Ohne die...
Τόπος έκδοσης: | Kirche & Recht |
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Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: | |
Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Γερμανικά |
Έλεγχος διαθεσιμότητας: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Έκδοση: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2006
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Στο/Στη: |
Kirche & Recht
Έτος: 2006, Τόμος: 12, Σελίδες: 82 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SΑ Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Προστασία της ζωής
B Νομολογία (μοτίβο) B Δημόσιο εκκλησιαστικό δίκαιο B Συμβουλευτική εγκυμοσύνης B Νόμος (μοτίβο) B Συμβουλευτική συγκρουσιακής εγκυμοσύνης |
Σύνοψη: | Leitsätze: 1. Die Regelungen des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes, nach denen Beratungsstellen, die - wie die der katholischen Kirche - keine Beratungsbescheinigung ausstellen, öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nicht erhalten, verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung. 2. Ohne die Erteilung einer Beratungsbescheinigung steht die verfassungsrechtlich gebotene Wirksamkeit des gesetzgeberischen Gesamtkonzepts zum Schutz ungeborenen Lebens in Frage. Daher beruht die unterschiedliche Behandlung von Beratungsstellen auf zulässigen sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers: Nur diejenigen Beratungsstellen, die Beratungsbescheinigungen erteilen und so am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung mitwirken, werden vom Staat finanziell gefördert; diejenigen Beratungsstellen, die keine Beratungsbescheinigung erteilen und damit am System der Schwangerschaftskonfliktberatung nicht mitwirken, werden dagegen nicht gefördert. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich nicht, dass auch solche Beratungsstellen, die sich dem verfassungsrechtlich geforderten staatlichen System in dem entscheidenden Punkt verschließen, in gleicher Weise mit öffentlichen Mitteln zu fördern. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Kirche & Recht
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