Schenkungssteuer und islamrechtliches Zinsverbot, Urteil vom 07.11.1991 - 3 K 7354/90 Erb

Leitsatz: Die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme durch einen im Iran lebenden Iraner ist nicht deshalb von der Schenkungssteuer ausgenommen, weil nach iranischem (islamischen) Recht das Zinsnehmen verboten ist.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen, Finanzgericht Münster (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1996
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1996, Band: 29, Seiten: 375-377
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Schenkung
B Steuerrecht
B Islam
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme durch einen im Iran lebenden Iraner ist nicht deshalb von der Schenkungssteuer ausgenommen, weil nach iranischem (islamischen) Recht das Zinsnehmen verboten ist.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946