Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen, Urteil vom 02.10.2003 - 21 A 1144/02

Leitsätze: 1. § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. 2. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemei...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kirchliche Einrichtung
B Schwangerschaftsberatung
B Finanzlage
B Schwangerschaftskonfliktberatung
B Rechtsprechung
B Gesetz
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: 1. § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. 2. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung im Sinne von § 2 SchKG und nicht zugleich auch eine Konfliktberatung im Sinne von §§ 5 und 6 SchKG angeboten wird, wenn diese Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortsnaher pluraler Beratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946