Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen, Urteil vom 02.10.2003 - 21 A 1144/02
Leitsätze: 1. § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. 2. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemei...
Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
---|---|
Körperschaft: | |
Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
2008
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Kirchliche Einrichtung
B Schwangerschaftsberatung B Finanzlage B Schwangerschaftskonfliktberatung B Rechtsprechung B Gesetz |
Zusammenfassung: | Leitsätze: 1. § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. 2. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung im Sinne von § 2 SchKG und nicht zugleich auch eine Konfliktberatung im Sinne von §§ 5 und 6 SchKG angeboten wird, wenn diese Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortsnaher pluraler Beratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist. |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|