Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen, Urteil vom 02.10.2003 - 21 A 1144/02

Leitsätze: 1. § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. 2. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemei...

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發表在:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
企業作者: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
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語言:Undetermined language
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出版: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Schwangerschaftsberatung
B 教會機構
B Schwangerschaftskonfliktberatung
B 財務狀況
B 司法判決
B 物理定律
實物特徵
總結:Leitsätze: 1. § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. 2. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung im Sinne von § 2 SchKG und nicht zugleich auch eine Konfliktberatung im Sinne von §§ 5 und 6 SchKG angeboten wird, wenn diese Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortsnaher pluraler Beratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946