Gewerbliche Betätigung (Scientology Kirche) und Religionsfreiheit, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205/93

Leitsatz: 1. Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 GewO), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder welt...

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Ente Autore: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Autore)
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Pubblicazione: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 1998, Volume: 33, Pagine: 42-53
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Scientology
B Gewerbeausübung
B Pratica religiosa
B Giurisprudenza <motivo>
B Setta
Descrizione
Riepilogo:Leitsatz: 1. Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 GewO), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche Ziele verfolgt werden. 2. Tritt eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach außen wirtschaftlich werbend auf und verfolgt sie damit eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung, muss das Grundrecht des Art. 4 GG mit unter Umständen gegenläufigen Rechtsgütern anderer, insbesondere Grundrechten Dritter, in Einklang gebracht werden. Eine solche Betätigung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft darf bezüglich der Verpflichtung zur - wertneutralen und die religiöse Betätigung nicht oder doch nicht nennenswert beeinträchtigenden - Gewerbeanmeldung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden werden. 3. Beteiligte eines Verwaltungsprozesses sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine Verweigerung darf nicht zu Lasten des Beteiligten gewertet werden, wenn die Mitwirkung unzumutbar ist. Grenzen der Zumutbarkeit können für Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 4 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV folgen. Es ist nicht unzumutbar, in einem Verfahren, das die Anfechtung einer Aufforderung zur Gewerbeanmeldung betrifft, Zahlenwerke über die wirtschaftlichen Ergebnisse einer nach außen gerichteten, werbenden Tätigkeit zu offenbaren, auch wenn diese nach dem Selbstverständnis des Handelnden Religionsausübung ist.
ISSN:0340-8760
Comprende:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946