Zum zeitweiligen Ausschluss der Klagbarkeit von Ansprüchen einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, Urteil vom 26.10.1994 - IV ZR 310/93

Leitsatz: Die in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse enthaltene Regelung, über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis entscheide der Vorstand, bewirkt ein pactum de non petendo, das die Klagbarkeit zeitweilig ausschließt.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1998, Band: 32, Seiten: 415-419
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Zusatzversorgung
B Vertragsrecht
B Rechtsprechung
B Zusatzversorgungskasse
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Die in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse enthaltene Regelung, über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis entscheide der Vorstand, bewirkt ein pactum de non petendo, das die Klagbarkeit zeitweilig ausschließt.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946