Erhebung von Kirchenbeiträgen, Beschluss vom 14.05 1984 - 9781-82
Leitsatz: Die durch das staatliche Recht begründete Ermächtigung der Kirchen, von den Gläubigen, soweit diese nicht ihrem Kirchenaustrittsrecht Gebrauch gemacht haben, Finanzbeiträge zu erheben und im Klagewege geltend zu machen, ist mit der EMRK vereinbar.
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
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Veröffentlicht: |
de Gruyter
2007
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2007, Band: 42, Seiten: 62-65 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Finanzierung
B Steuerrecht B Kirche B Kirchengliedschaft B Europarecht B Rechtsprechung B Kirchenbeitrag |
Zusammenfassung: | Leitsatz: Die durch das staatliche Recht begründete Ermächtigung der Kirchen, von den Gläubigen, soweit diese nicht ihrem Kirchenaustrittsrecht Gebrauch gemacht haben, Finanzbeiträge zu erheben und im Klagewege geltend zu machen, ist mit der EMRK vereinbar. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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