Erhebung von Kirchenbeiträgen, Beschluss vom 14.05 1984 - 9781-82

Leitsatz: Die durch das staatliche Recht begründete Ermächtigung der Kirchen, von den Gläubigen, soweit diese nicht ihrem Kirchenaustrittsrecht Gebrauch gemacht haben, Finanzbeiträge zu erheben und im Klagewege geltend zu machen, ist mit der EMRK vereinbar.

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: EKMR (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2007, Band: 42, Seiten: 62-65
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Finanzierung
B Steuerrecht
B Kirche
B Kirchengliedschaft
B Europarecht
B Rechtsprechung
B Kirchenbeitrag
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Die durch das staatliche Recht begründete Ermächtigung der Kirchen, von den Gläubigen, soweit diese nicht ihrem Kirchenaustrittsrecht Gebrauch gemacht haben, Finanzbeiträge zu erheben und im Klagewege geltend zu machen, ist mit der EMRK vereinbar.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946