RT Article T1 Abwehranspruch gegen nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr, Urteil vom 21.12.2005 - 2 K 580/05 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 47 SP 544 OP 553 A1 VG Stuttgart LA Undetermined PB ˜deœ Gruyter YR 2009 UL https://www.ixtheo.de/Record/1763493288 AB Ob ein Rechtsstreit wegen des Stundenschlags einer Kirchturmuhr dem Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Widmungszweck, der aus dem Vorbringen der Kirchengemeinde zu ermitteln ist. Der Stundenschlag einer Kirchturmuhr unterliegt zur Nachtzeit grundsätzlich den allgemeinen geltenen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Dabei ist der volle Stundenschlag um 22.00 Uhr der Nachtzeit und derjenige um 06.00 Uhr der Tagzeit zuzurechnen. K1 Rechtsprechung K1 Glockenläuten K1 Beschwerde