Keine Verweigerung der Kirchensteuerzahlung aus Gewissensgründen, Urteil vom 27.01.2005 - III 174/03
Das Kirchensteuerrechtsverhältnis wird durch die Kirchensteuerfestsetzung konkretisiert. Die Frage der persönlichen Kirchensteuerpflicht ist deshalb im Wege der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung zu verfolgen. Für eine Feststellungsklage ist insoweit kein Raum....
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
2009
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2009, Band: 47, Seiten: 17-21 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Kirchensteuerrecht
B Rechtsprechung B Gewissen |
Zusammenfassung: | Das Kirchensteuerrechtsverhältnis wird durch die Kirchensteuerfestsetzung konkretisiert. Die Frage der persönlichen Kirchensteuerpflicht ist deshalb im Wege der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung zu verfolgen. Für eine Feststellungsklage ist insoweit kein Raum. Auch gegenüber Kirchensteuer kann sich der Steuerpflichtige nicht auf eine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen (hier: wegen misswirtschaftlicher Verwendung) berufen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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