Beschluss vom 18.03.2008 - 1 ABR 81/06: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Einstellung und Versetzung - Abgrenzung tariflicher Inhaltsnorm von qualitativer Besetzungsregel

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Dem Arbeitgeber ist es grundsätzlich unbenommen, nach rechtskräftigem Unterliegen in einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Absatz IV BetrVG die auf das gleiche Ziel gerichtete personelle Maßnahme erneut nach Maßgabe von § 99 Absat...

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Соавтор: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Автор)
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Язык:Немецкий
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Опубликовано: Beck 2008
В: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Год: 2008, Том: 25, Страницы: 832
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Трудовое право
B Судопроизводство (мотив)
B Конституционное право предприятия
Описание
Итог:Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Dem Arbeitgeber ist es grundsätzlich unbenommen, nach rechtskräftigem Unterliegen in einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Absatz IV BetrVG die auf das gleiche Ziel gerichtete personelle Maßnahme erneut nach Maßgabe von § 99 Absatz I 1 BetrVG einzuleiten und erforderlichenfalls gemäß § 99 Absatz IV BetrVG die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen. 2. Voraussetzung des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Absatz II Nr. 1 BetrVG ist, dass der Verstoß gegen das gesetzliche oder tarifliche Verbot nur durch das Unterbleiben der personellen Maßnahme verhindert werden kann. 3. Qualitative Besetzungsregeln verbieten - insbesondere aus Gründen des Schutzes vor Überforderung, der Förderung der Arbeitsqualität oder des Beschäftigungsschutzes für Fachkräfte - auf bestimmten Arbeitsplätzen die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bestimmte Anforderungen nicht erfüllen. Es handelt sich dabei regelmäßig um Betriebsnormen im Sinne von § 3 Absatz II TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. 4. Qualitative Besetzungsregeln sind im Wege der Tarifauslegung abzugrenzen von tariflichen Bestimmungen, die der tarifgerechten Eingruppierung dienen; diese sind regelmäßig Inhaltsnormen im Sinne von § 4 Absatz I TVG. Ein Verstoß gegen sie begründet keinen Zustimmungsverweigerungsgrund hinsichtlich einer Einstellung oder Versetzung
ISSN:0943-7525
Второстепенные работы:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht