Beschluss vom 07.12.2009 - 1 LA 255/08: Lärmbelastung der Nachbarn durch islamisches Gebetshaus in einem allgemeinen Wohngebiet

Ein islamisches Gebetshaus kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden, wenn seine mit ihm typischerweise zur Nachtzeit verbundenen Auswirkungen dem Gebietscharakter widersprechen. Das kommt auch bei Berücksichtigung der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit in Betracht, wenn...

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Соавтор: Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Автор)
Формат: Print Статья
Язык:Немецкий
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Опубликовано: Beck 2010
В: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Год: 2010, Том: 23, Страницы: 219
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Германия (ГДР, мотив)
B Судопроизводство (мотив)
B Ислам (мотив)
B Мичеть
Описание
Итог:Ein islamisches Gebetshaus kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden, wenn seine mit ihm typischerweise zur Nachtzeit verbundenen Auswirkungen dem Gebietscharakter widersprechen. Das kommt auch bei Berücksichtigung der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit in Betracht, wenn das Vorhaben in einem nicht mehr als unerheblich anzusehenden Zeitraum für die beiden in die Nachtzeit fallenden Gebete aufgesucht werden soll/darf.
ISSN:0721-880X
Второстепенные работы:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht