RT Article T1 Kündigung gegenüber dem Mitglied einer kirchlichen Mitarbeitervertretung. Urteil vom 15.12.2006 - 2 Ca 3652/05 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 48 SP 476 OP 484 A1 ArbG Essen LA Undetermined PB ˜deœ Gruyter YR 2009 UL https://www.ixtheo.de/Record/1763533131 AB 1. Ein Mitglied einer kirchlichen Mitarbeitervertretung ist sowohl von der Teilnahme an der Sitzung der MAV als auch von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die MAV über eine beabsichtigte Maßname des Dienstgebers zu entscheiden hat, durch die es selbst unmittelbar betroffen ist. 2. Das von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossene Mitglied der Mitarbeitervertretung gilt in einem solchen Fall als verhindert im Sinne von § 13b Abs. 2 MAVO Essen, so dass an seine Stelle ein Ersatzmitglied als Vertreter/in tritt. 3. Besteht die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person, so muss, wenn diese als verhindert gilt, der Dienstgeber das Verfahren zu Anhörung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung anlässlich der beabsichtigten Kündigung gegenüber dem nächstberechtigten Ersatzmitglied einleiten und diesem schriftlich die Kündigungsabsicht und die Gründe hierfür mitteilen. 4. Fehlen auf der von einer katholischen Kirchengemeinde ausgesprochenen Kündigung entgegegen § 14 NW.KathKirchVermG sowohl die Unterschrift als auch die Beidrückung des Amtssiegels, ist die Kündigung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig K1 Staatskirchenrecht K1 Dienstrecht K1 Arbeitsrecht K1 Kirchliches Dienstrecht K1 Mitarbeitervertretung K1 Kündigung K1 Siegel K1 Ordnung K1 Mitarbeitervertretungsrecht K1 Rechtsprechung