Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein Krankenhaus im Diakonischen Werk einer evangelischen Landeskirche, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

Leitsätze: 1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordnete karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, aufgrund...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Civil service regulations
B Jurisdiction
B State law of churches
B Protestant Church
B Labor law
B Works constitution law
B Diaconia
B Corporation under public law
B Hospital
B Self-determination
Description
Summary:Leitsätze: 1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordnete karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, aufgrund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. 2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946