RT Article T1 Erlaubniserteilung gemäß can. 1118 § 1 und 2 CIC JF Amtliche Mitteilungen des Bistums Magdeburg VO 4 SP 39 OP 39 LA German PB Bistum YR 2019 UL https://www.ixtheo.de/Record/1763672085 AB Zur Entlastung und zwecks Vermeidung der bisher einzeln einzuholenden Erlaubnis wird in Bezug zu can. 1118 § 1 und 2 CIC hiermit bis auf weiteres für das Gebiet des Bistums Magdeburg generell erlaubt, dass katholische Eheschließungen nicht nur in anderen katholischen Kirchen oder Kapellen, sondern auch in den von den evangelischen Kirchen zu gottesdienstlichen Feiern genutzten Kirchen oder Kapellen stattfinden dürfen, soweit der jeweilige Ortspfarrer dies pastoral verantworten kann bzw. nichts dagegen einzuwenden hat. Für andere Orte bedarf es weiterhin der Erlaubnis des Ortsordinarius. K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 1118 K1 Eheschließung