Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Urteil vom 21.6.2012 (Vf.77-II-11)

Leitsatz: § 8 Abs. 1 Satz 1 SN.LÖG wird dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gem. Art. 109 Abs. 4 SN.Verf iVm Art. 139 WRV gerecht. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zur Erfüllung dieses Schutzauftrages zu. Die Regelung des Ladenschlusses an Sonn- und Feier...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: VerfGH Sachsen (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2016
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2016, Band: 59, Seiten: 442-468
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Staatskirchenrecht
B Sachsen
B Sonntagsheiligung
B Rechtsprechung
B Feiertag
B Feiertagsregelung
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: § 8 Abs. 1 Satz 1 SN.LÖG wird dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gem. Art. 109 Abs. 4 SN.Verf iVm Art. 139 WRV gerecht. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zur Erfüllung dieses Schutzauftrages zu. Die Regelung des Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen im Freistaat Sachsen gewährleistet ein hohes Schutzniveau. Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bleibt die klare Ausnahme. Das verfassungsrechtlich gebotene Mindesniveau des Sonntagsschutzes wird durch § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SN.SFG nicht unterschritten. Der Betrieb einer Videothek kann den Freizeitbedürnissen der Bevölkerung zugutekommen. Er wirkt nicht besonders störend. Die vorgesehenen Beschränkungen der Öffnungsmöglichkeit stellen sicher, dass die werktägliche Geschäftigkeit nicht in vollem Umfang auf den Sonntag übertragen wird. Der Sonn- und Feiertagsschutz der betroffenen Arbeitnehmer tritt zurück. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SN.SFG ist mit der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar. Die unterschiedlose Herausnahme des Betriebs aller Autowaschanlagen vom Verbot der Sonntagsarbeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SN.SFG ist nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Dem vom Gesetzgeber angeführten Sachgrund "Autowaschen als eine Form der Freizeitgestaltung" kommt kein ausreichendes Gewicht zu, um darauf gestützt die unterschiedlose Öffnung aller Autowaschanlagen zu rechtfertigen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946