Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Urteil vom 21.6.2012 (Vf.77-II-11)

Leitsatz: § 8 Abs. 1 Satz 1 SN.LÖG wird dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gem. Art. 109 Abs. 4 SN.Verf iVm Art. 139 WRV gerecht. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zur Erfüllung dieses Schutzauftrages zu. Die Regelung des Ladenschlusses an Sonn- und Feier...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: VerfGH Sachsen (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
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Publicado: ˜deœ Gruyter 2016
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2016, Volumen: 59, Páginas: 442-468
Clasificaciones IxTheo:S Derecho eclesiástico
Otras palabras clave:B Día feriado
B Santificación del domingo
B Sajonia
B Legislación sobre la Iglesia nacional
B Feiertagsregelung
B Jurisprudencia
Descripción
Sumario:Leitsatz: § 8 Abs. 1 Satz 1 SN.LÖG wird dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gem. Art. 109 Abs. 4 SN.Verf iVm Art. 139 WRV gerecht. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zur Erfüllung dieses Schutzauftrages zu. Die Regelung des Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen im Freistaat Sachsen gewährleistet ein hohes Schutzniveau. Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bleibt die klare Ausnahme. Das verfassungsrechtlich gebotene Mindesniveau des Sonntagsschutzes wird durch § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SN.SFG nicht unterschritten. Der Betrieb einer Videothek kann den Freizeitbedürnissen der Bevölkerung zugutekommen. Er wirkt nicht besonders störend. Die vorgesehenen Beschränkungen der Öffnungsmöglichkeit stellen sicher, dass die werktägliche Geschäftigkeit nicht in vollem Umfang auf den Sonntag übertragen wird. Der Sonn- und Feiertagsschutz der betroffenen Arbeitnehmer tritt zurück. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SN.SFG ist mit der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar. Die unterschiedlose Herausnahme des Betriebs aller Autowaschanlagen vom Verbot der Sonntagsarbeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SN.SFG ist nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Dem vom Gesetzgeber angeführten Sachgrund "Autowaschen als eine Form der Freizeitgestaltung" kommt kein ausreichendes Gewicht zu, um darauf gestützt die unterschiedlose Öffnung aller Autowaschanlagen zu rechtfertigen.
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946