Vertretung der "Pfarrkirche", Urteil vom 22.08.2012, 2011/17/0326

Mit Kommentar von Thunhart, Raphael; Gemäß can 515 § 3 CIC 1983 besitzt die rechtmäßig errichtete "Pfarre" nach kanonischem Recht von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Mit Dekret der österreichischen Bischofskonferenz ABl ÖBK 1/1984, 15.3 wurde angeordnet, dass auch die bisherigen Rechtsp...

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Körperschaft: Österreich, Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
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Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: Plöchl 2014
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Jahr: 2014, Band: 61, Heft: 2, Seiten: 405-415
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Vermögen
B Pfarrei
B Rechtspersönlichkeit
B Rechtsprechung
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 515, §3
B Vermögensverwaltung
Beschreibung
Zusammenfassung:Mit Kommentar von Thunhart, Raphael; Gemäß can 515 § 3 CIC 1983 besitzt die rechtmäßig errichtete "Pfarre" nach kanonischem Recht von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Mit Dekret der österreichischen Bischofskonferenz ABl ÖBK 1/1984, 15.3 wurde angeordnet, dass auch die bisherigen Rechtspersonen "Pfarrkirche" (das "Gotteshausver-mögen", welches in der Regel das Kirchengebäude mit seiner Ausstattung, das kultische Zubehör sowie Wirtschaftsvermögen umfasst) und "Pfarrpfründe" (ein materielles Substrat zur Nutzung durch den Amtsinhaber) aufrecht bleiben. Nach § 2 der Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese Eisenstadt obliegt die Vertretung der Pfarrkirche im Abgabenverwaltungsverfahren dem Wirtschaftsrat der Pfarrkirche. Auf Grund dieser Rechtslage war der Stadtpfarrer der Pfarrkirche ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, die Pfarrkirche in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit zu vertreten. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Stadtpfarrers klären müssen. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0326
ISSN:1560-8670
Enthält:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion