Schulen in der Verantwortung der Kirche: Kanonistische Anmerkungen zur Trägerverantwortung

1. Die Verantwortung der Träger kirchlicher Schulen gründet im Sendungsauftrag der Kirche. 2. Primärer Auftrag einer Schule in kirchlicher Trägerschaft ist die christliche Erziehung. Wird diese nicht durch öffentliche oder andere private Schulen ermöglicht, ist der Diözesanbischof zur Gründung bzw....

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Detalhes bibliográficos
Autor principal: Dennemarck, Bernd 1964- (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publicado em: Vandenhoeck & Ruprecht 2015
Em: Engagement
Ano: 2015, Volume: 36, Número: 1, Páginas: 21-28
Classificações IxTheo:SA Direito eclesiástico
SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Igreja católica Codex iuris canonici 1983. can. 796-806
B Igreja católica Codex iuris canonici 1983. can. 208-223
B Escola eclesial
Descrição
Resumo:1. Die Verantwortung der Träger kirchlicher Schulen gründet im Sendungsauftrag der Kirche. 2. Primärer Auftrag einer Schule in kirchlicher Trägerschaft ist die christliche Erziehung. Wird diese nicht durch öffentliche oder andere private Schulen ermöglicht, ist der Diözesanbischof zur Gründung bzw. Übernahme von Schulen in kirchlicher Trägerschaft verpflichtet, soweit die ortskirchlichen Gegebenheiten diese ermöglichen. 3. Kirchliche Schulen unterstützen subsidiär die Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben. Der Schulträger muss Strukturen und Formen der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrern bereitstellen und fördern. 4. Neben der persönlichen und religiösen Eignung liegt es in der Verantwortung des kirchlichen Schulträgers, vor allem auf die fachliche Qualität der Lehrer zu achten. 5. Die Schule muss sich auch als Institution als spezifisch kirchliche Institution erweisen. 6. Das kirchliche Arbeitsrecht ist die der Kirche angemessene Weise, die Arbeitsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen zu gestalten. Sie müssen sich an der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche sowie deren Rechtsordnung ausrichten, insbesondere an den Grundnormen der katholischen Soziallehre für Arbeits- und Lohnverhältnisse. 7. Die Dienstgemeinschaft kommt konkret in der gleichberechtigten und gleichgewichtigen Vertretung von Dienstgeber und Dienstnehmer in den Kommissionen zum Ausdruck, die die Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse festlegen. 8. Das kirchliche Arbeitsrecht ist geregelt durch die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse." 9. Die Verantwortung des kirchlichen Trägers kirchlicher Schulen zeigt sich besonders bei der Anstellung des Personals sowie im Umgang mit Verstößen gegen die kirchenspezifischen Loyalitätsobliegenheiten. Dabei wird differenziert zum einen nach dem Grad der Kirchenzugehörigkeit (Katholik, Christ, Ungetaufter) und zum anderen durch Nähe zum kirchlichen Sendungsauftrag (pastorale oder katechetische, leitende oder erzieherische bzw. sonstige Tätigkeit). 10. Die das Ethos einer Schule in kirchlicher Trägerschaft bestimmenden Grundsätze müssen durch die kirchliche Autorität aufgestellt werden und anhand objektier Kriterien intersubjektiv nachprüfbar sein.
ISSN:0723-3507
Obras secundárias:Enthalten in: Engagement