RT Article T1 Zeitschlagen und Gebetsläuten von Kirchenglocken. BayVGH, Beschluss vom 5.11.2012 (22 ZB 11.2689) JF 1.7. - 31.12.2012 VO 60 SP 249 OP 256 LA German PB Walter De Gruyter GmbH YR 2016 UL https://www.ixtheo.de/Record/1807433544 AB Auf Zeitschlagen und Gebetsläuten von Kirchenglocken ist grundsätzlich die TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) anwendbar, wobei jedoch die dort als Richtwerte vorgegebenen Beurteilungspegel nicht als starre Grenzen heranzuziehen sind und eine ergänzende Prüfung im Sonderfall stattfindet. Das liturgische Läuten genießt als herkömmlicher und allgemein akzeptierter Ausdruck der Religionsausübung durch die in Deutschland mit einem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) ausgestatteten Religionsgemeinschaften besonderen Schutz. Im Konfliktfall ist die Berücksichtigung des Prioritätsprinzips, d.h. der Unterscheidung, welche der widerstreitenden Nutzungen als erste vorhanden war und welche hinzugekommen ist, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht schlechthin unzulässig. SN 9783110465747 SN 9783110464788 DO 10.1515/9783110465747