Konfessioneller Religionsunterricht in einer gewandelten sozialen Wirklichkeit?: zur Verfassungskonformität des Hamburger Religionsunterrichts "für alle"

Christoph Link stellt zunächst das Problem, dass in Hamburger Schulen nur evangelische Religion unterrichtet wird, dar. Angesichts der religionssoziologischen Struktur in Hamburg soll ein 'Religionsunterricht für alle' eingeführt werden, der zum eigenen Bekenntnis ermutigen soll. Durch den...

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Auteur principal: Link, Christoph 1933- (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publié: Mohr Siebeck 2001
Dans: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Année: 2001, Volume: 46, Numéro: 3, Pages: 257-285
Sujets / Chaînes de mots-clés standardisés:B Hamburg / Enseignement de la religion / Dialogue interreligieux / Législation religieuse
B Allemagne / État / Église
Classifications IxTheo:AX Dialogue interreligieux
CC Christianisme et religions non-chrétiennes; relations interreligieuses
KBB Espace germanophone
RF Pédagogie religieuse
SA Droit ecclésial
SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B École
B Allemagne
B Enseignement de la religion
B Hamburg
Description
Résumé:Christoph Link stellt zunächst das Problem, dass in Hamburger Schulen nur evangelische Religion unterrichtet wird, dar. Angesichts der religionssoziologischen Struktur in Hamburg soll ein 'Religionsunterricht für alle' eingeführt werden, der zum eigenen Bekenntnis ermutigen soll. Durch den Dialog mit anderen Religionen soll der eigene Standpunkt besser erkannt werden. Der Autor schildert die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Empfehlungen des Gesprächskreises Interreligiöser Religionsunterricht in Hamburg. Anschließend legt er die verfassungsrechtliche Ausgangslage dar und beantwortet dabei die verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen nach Ausmaß und Grenzen landesrechtlicher Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die bundesverfassungsrechtliche Religionsunterrichtgarantie des Artikels 7 Absatz 3 GG. Der Autor untersucht den Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts in einer veränderten Lebenswirklichkeit. Dabei stellt er dar, wie der Religionsunterricht für alle aussehen müsste. Weiterhin stellt er die Anforderungen an die Organisationsstruktur religionsunterrichtsberechtigter Religionsgemeinschaften dar. Nach einer kritischen Würdigung des Modells kommt der Autor zu dem Schluss, dass der 'Religionsunterricht für alle in evangelischer Verantwortung' nach dem Hamburger Modell mit dem Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts in Artikel 7 Absatz 3 GG -noch- vereinbar ist
ISSN:0044-2690
Contient:In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht